Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LSG NRW, 13.04.2005 – L 17 U 126/04
- SG Dortmund, 29.03.2004 – S 23 U 63/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 – L 3 U 327/08
- BSG, 16.03.2010 – B 2 U 8/09 RGesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - eingetragener Lebenspartner - Witwer - zeitlicher Anwendungsbereich - InkrafttretenZitiert von 4
- LSG Hessen, 12.06.2017 – L 9 U 168/16Zitiert von 13
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 27/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Halbwaisenrente - Zweitausbildung - konsekutive Schulausbildung - Auslegung des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 7 - eigenständige Gesetzesausgestaltung und Gesetzesregelung - Unterhaltsersatzfunktion und Verwaltungsvereinfachung - Abgrenzung zur Scheinausbildung - Gesetzesvorbehalt gem § 31 SGB 1 - Schulausbildung im Anschluss an abgeschlossene Berufsausbildung)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 18.07.2016 – S 3 U 68/14Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 66 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/66#abs-1 (1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand; § 65 Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/66#abs-2 (2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach Absatz 1 und § 65 vorhanden, erhält jeder von ihnen den Teil der für ihn nach § 65 Abs. 2 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Verletzten entspricht; anschließend ist § 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/66#abs-3 (3) Renten nach Absatz 1 und § 65 sind gemäß Absatz 2 zu mindern, wenn nach Feststellung der Rente einem weiteren früheren Ehegatten Rente zu zahlen ist.